Go Five GMBH Zug Schweiz

Allgemeine Geschäftsbestimmungen

Wir danken Ihnen, dass Sie sich für eine Go Five Aktivität interessieren. Mit der Entgegennahme Ihrer Buchung an einer Verkaufsstelle von Go Five entsteht zwischen Ihnen und Go Five (nachfolgend auch Veranstalter genannt) ein Vertrag. Wir bitten Sie deshalb, die folgenden allgemeinen Geschäftsbestimmungen sorgfältig zu lesen.

  1. Anmeldung

Anmeldungen können schriftlich, telefonisch oder persönlich beim Veranstalter oder dessen Verkaufsstellen vorgenommen werden. Sie anerkennen durch Ihre Anmeldung diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als Bestandteil des Vertrages zwischen Ihnen und dem Veranstalter.

  1. Vertragsgegenstand

Der Veranstalter verpflichtet sich, bei der von Ihnen gewünschten Aktivität die Leistungen zu erbringen, welche er gemäss den Beschreibungen in seinem Prospekt/Homepage anbietet. Sonderwünsche können gegen Absprache mit dem Veranstalter berücksichtigt werden. Allfällige Mehrkosten werden vom Kunden getragen.

  1. Vertragsabschluss

Mit der Entgegennahme Ihrer schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Anmeldung beim Veranstalter oder dessen Verkaufsstellen kommt ein Vertrag zwischen Ihnen und Go Five zustande. Von diesem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag für Sie und Go Five wirksam.

  1. Preise

Die Preise für die Aktivitäten und Produkte ersehen Sie aus der aktuellen Go Five-Preisliste und Kursausschreibungen. Sie verstehen sich pro Person in Schweizer Franken. In anderen Europäischen Ländern in Euro. Preisänderungen sind vorbehalten.

  1. Zahlungsbedingungen

Erfolgt die Anmeldung 30 Tage oder mehr vor dem Beginn der entsprechenden Aktivität, ist eine Anzahlung von 30%, mindestens aber Fr. 30.– pro Person zu leisten. Die Restzahlung ist bis 30 Tage vor Aktivitätsbeginn zu leisten. Bei kurzfristigen Anmeldungen von weniger als 30 Tagen vor Beginn der Aktivität, ist der Gesamtbetrag bei der Buchung zu entrichten. Nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen berechtigen den Veranstalter die Leistungen zurückzuhalten oder den Vertrag aufzulösen. Allfällige Annullationskosten werden gemäss Ziffer 6 beim Kunden eingefordert.

  1. Annullation oder Auftragsänderung durch den Kunden

Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden vor Aktivitätsbeginn muss mittels eingeschriebenem Brief unter Beilage bereits erhaltener Dokumente (Tickets, schriftliche Bestätigungen, Detailprogramme etc.) erfolgen. Erst bei Eintreffen dieser Unterlagen beim Veranstalter wird die Abmeldung gültig. Bei jeder Annullation wird dem Kunden folgender Anteil der Arrangementskosten in Rechnung gestellt: Bis 30 Tage vor Aktivitätsbeginn. Keine Kosten.

20 Tage vor Aktivitätsbeginn 20%, 10 Tage vor Aktivitätsbeginn 30%, 1 Tage vor Aktivitätsbeginn 75%. Am Tag des Aktivitätsbeginns 100%.

Wenn die Aktivität nicht durchgeführt werden kann, weil der Kunde verspätet oder gar nicht zur Aktivität erscheint, bezahlt er 100% des Pauschalpreises. Mehrkosten, welche durch Verschiebungen oder späteres Eintreffen des Kunden entstehen, gehen zu seinen Lasten. Tritt der Kunde eine Aktivität erst nach deren Beginn an bzw. verlässt er sie vor ihrem Ende, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Bei Änderung des Datums der Aktivität durch den Kunden bis 30 Tage vor deren Beginn wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.– pro Person erhoben. Erfolgt die Umbuchung der Aktivität später als 30 Tage vor dem ursprünglichen Termin, treten die Bestimmungen der Annullationskosten in Kraft.

  1. Annullation oder Auftragsänderung durch den Veranstalter vor Aktivitätsbeginn

Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Veranstalter die Aktivität kurzfristig annullieren. Will der Kunde auf keine der ihm angebotenen Ersatzaktivität umbuchen, werden die geleisteten Zahlungen abzüglich der schon beanspruchten Leistungen zurückerstattet. Die Aktivität kann vom Veranstalter abgesagt werden, wenn Teilnehmer durch ihre Handlungen und Unterlassungen berechtigten Anlass dazu geben. In diesem Fall treten die Bestimmungen der Annullationskosten gemäss Ziffer 7 in Kraft. Wird die Aktivität infolge höherer Gewalt, Wetter- und Naturverhältnissen, behördlicher Massnahmen oder Sicherheitsrisiken gefährdet oder verunmöglicht, kann der Veranstalter die Aktivität absagen oder vorzeitig abbrechen. Der bezahlte Preis wird abzüglich der vom Veranstalter bereits gemachten Aufwendungen zurückerstattet. Ersatzforderungen sind ausgeschlossen. Programmänderungen werden ausdrücklich vorbehalten. Der Veranstalter bemüht sich, aber eine möglichst gleichwertige Ersatzleistung zu bieten.

  1. Programmänderung oder Abbruch der Aktivität nach Vertragsabschluss

Der Veranstalter behält sich vor, das Aktivitätsprogramm oder einzelne vereinbarte Leistungen zu ändern, wenn es unvorhergesehene Umstände (höhere Gewalt, Wetter und Naturverhältnisse, behördliche Massnahmen oder Sicherheitsrisiken) erfordern. Er ist aber bemüht, gleichwertige Ersatzleistungen zu erbringen. Erfolgt eine wesentliche Programmänderung, welche eine Preiserhöhung von mehr als 10% zur Folge hat, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

  1. Schutzausrüstung

Die Teilnehmer schützen sich selber mit der angepassten Ausrüstung. (Helm, Schoner usw.)

  1. Abbruch der Aktivität durch den Kunden.

Bricht ein Kunde die Aktivität vorzeitig ab oder verlässt er sie verfrüht, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung. Allfällige Zusatzkosten trägt der Kunde.

  1. Teilnahmebedingungen

Eine gute Gesundheit ist bei allen Aktivitäten Voraussetzung. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Veranstalter über allfällige gesundheitliche Probleme in Kenntnis zu setzen. Die Teilnahme an einer Aktivität unter Drogen- und Alkoholeinfluss, unter Psychopharmaka oder dergleichen ist nicht erlaubt. Es ist die Pflicht des Kunden, sich an die Teilnahmebedingungen zu halten und den Weisungen des Veranstalters, der Führer und Hilfspersonen strikte zu folgen. Werden diese Teilnahmebedingungen von einem Teilnehmer nicht erfüllt oder befolgt er die Weisungen nicht, behält sich der Veranstalter vor, ihn von der Aktivität auszuschliessen. Bei Ausschluss vor Beginn der Aktivität gelten die Annullations-bestimmungen. Erfolgt der Ausschluss nach Beginn der Aktivität, hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung.

  1. Versicherung

Der Teilnehmer ist durch den Veranstalter nicht versichert. Der Teilnehmer muss selbständig eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung (einschliesslich Sportunfälle) abgeschlossen haben. Eine Annullationsversicherung ist empfehlenswert. Trotz fachkundiger und sicherer Durchführung der Aktivitäten, können Unfälle nicht ausgeschlossen werden. Der Veranstalter kann dafür keine Haftung übernehmen. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.

  1. Beanstandungen

Beanstandungen oder allfällig erlittene Schäden sind dem Aktivitätsleiter sofort schriftlich bekanntzugeben und müssen von diesem bestätigt werden. Die Aktivitätsleitung ist jedoch nicht befugt, im Namen des Veranstalters Forderungen anzuerkennen. Er wird aber bemüht sein, im Rahmen des Programms und seiner Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Beendigung der Aktivität schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefs beim Veranstalter eingehen. Die Bestätigung des Aktivitätsleiters sowie allfällige Beweismittel sind diesem Brief beizulegen. Bei verspäteter Einreichung Ihrer Forderung oder bei unterlassener oder zu später Beanstandung während der Aktivität verfallen sämtliche Ansprüche.

  1. Haftung

Der Veranstalter haftet im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbestimmungen für Mängel oder einen Ausfall bei der Durchführung der Aktivität, die einen Minderwert gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung bedeuten. Bei verschuldetem Ausfall kann der Veranstalter innert angemessener Frist eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. In diesem Falle sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. Der Teilnehmer hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn ein Verschulden seitens des Veranstalters oder seiner Hilfspersonen vorliegt und an Ort und Stelle keine gleichwertige Ersatzleistung erbracht werden konnte. Der Veranstalter haftet, unter Vorbehalt der Regelung bei Pauschalreisen, in jedem Fall nur bis zur Höhe des bezahlten Aktivitätspreises und nur für den unmittelbaren Schaden. Bei Pauschalreisen ist die Haftung des Veranstalters für Sach- und Vermögensschäden, die aus der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, auf maximal den zweifachen Reisepreis beschränkt, ausser der Schaden sei absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden. Vorbehalten bleiben tiefere Haftungslimiten in internationalen Abkommen. Der Veranstalter lehnt jede Haftung ab für Schädigungen und Nachteile jeder Art, die auf kein oder leichtes Verschulden des Veranstalters oder der Hilfspersonen zurückzuführen sind. Für Handlungen des Aktivitätsleiters haftet der Veranstalter nur, wenn dieser in Verrichtung seiner Aktivitätsleitertätigkeit schuldhaft handelt. Der Veranstalter übernimmt für seine Kunden die Vermittlung von Produkten und Leistungen anderer Aktivitätenveranstalter. Aus dieser Vermittlertätigkeit kann, unter Vorbehalt der Regelung für Pauschalreisen, keine Haftung für Vertragserfüllung, Unfälle, Verspätungen, Verluste oder andere Unregelmässigkeiten übernommen werden. Von der Haftung ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden verursacht durch höhere Gewalt, kriegerische Ereignisse, Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen und behördliche Anordnungen. überträgt der Veranstalter die Ausführung berechtigterweise auf einen Dritten, so haftet der Veranstalter nicht für dessen Handlungen und Unterlassungen. Werden die Weisungen des Veranstalters oder seiner Hilfspersonen nicht befolgt, entfällt jegliche Haftung seitens des Veranstalters.

  1. Anwendbares Recht

Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit dem Veranstalter unterstehen dem schweizerischen Recht. Es gelten die einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Sehen diese allgemeinen Bestimmungen strengere Haftungsbeschränkungen oder Haftungsvoraussetzungen vor, treten diese zur Anwendung.

  1. Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand, für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, ist Zug.

Zug, den 1. Februar 2004